Satzung

Vereinssatzung      


BORKENER CARNEVAL CLUB 1961 e.V.

Fassung vom 08.12.2001 mit Änderungen vom 22.05.2006 und 11.05.2019.


  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “Borkener Carneval Club1961 e.V.”.

(2) Sitz des Vereins ist Borken (Hessen).

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Zweck des Vereins besteht darin, in Borken und Umgebung die karnevalistische  Idee zu fördern und zu verbreiten und durch Veranstaltungen karnevalistischer Art zum kulturellen Leben der Stadt beizutragen.

(2) Der Borkener Carneval Club 1961 e.V. mit Sitz in Borken (Hessen) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den  Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten

 

  • 3 Vereinsämter, Aufwandsentschädigungen

(1) Vereinsämter sind Ehrenämter.

(2) Vereinsmitgliedern steht für die Benutzung der eigenen Fahrzeuge für satzungsmäßige Vereinszwecke ein Erstattungsanspruch in Höhe der jeweils geltenden Pauschbeträge für Fahrtkosten i.S.d. Einkommensteuerrechts zu. Stellen Vereinsmitglieder oder Spender dem Verein andere Gegenstände unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung, soll dafür der Zeitwert als Zuwendung gelten. Dies gilt nicht für Nutzungen und Leistungen.

 

  • 4 Mitgliedsarten

(1) Dem Verein gehören an:

  1. a) aktive Mitglieder
  2. b) passive Mitglieder
  3. c) Fördermitglieder
  4. d) Ehrenmitglieder

(2) Aktive Mitglieder sind aktiv bei der Durchführung von Karnevalsveranstaltungen tätig. Als passive Mitglieder werden die Mitglieder geführt, die den Status als passives Mitglied wählen bzw. die über ein Jahr nicht mehr an Mitgliederversammlungen oder anderen regelmäßigen Arbeitseinsätzen teilgenommen haben. Fördermitglieder fördern die Aufgaben des Vereins nur finanziell. Über die Änderung des Mitgliedstatus entscheidet der Vereinsvorstand. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maß gefördert haben, können auf Vorschlag des Vorstandes und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

  • 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die seine Ziele unterstützen Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Alters und der Wohnung, schriftlich beim Vorstand einzureichen.  Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen.

(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber, für den Fall seiner Aufnahme, die Satzung an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 

  • 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung, auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei die Kündigung an keine Frist gebunden ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung der Beiträge gem. § 7 sechs Monate im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

 (4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses, beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats, nach fristgemäßer Einlegung der Berufung, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

 

  • 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

((2) Die Höhe von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung durch die Beitragssatzung festgesetzt. Die Jahresbeiträge sind zum 30. Juni eines jeden Jahres fällig. Mitglieder, die im ersten Kalenderhalbjahr beitreten, entrichten den vollen Jahresbeitrag nach Aufnahme in den Verein. Mitglieder, die im zweiten Kalenderhalbjahr  beitreten, entrichten den halben Jahresbeitrag nach Aufnahme in den Verein.

 (3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

(4) Es sind Arbeitsleistungen, nach näherer Weisung durch den Vorstand, zu erbringen. Im Falle der Nichtarbeit tritt eine Ersatzleistung in Geld.

(5) Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge, Umlagen  und Arbeitsleistungen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

  • 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Verwirklichung des Vereinszwecks nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(3) Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern. Nur ordentliche, aktive Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

(4) Mit dem Aufnahmeantrag von Minderjährigen unterschreiben die Erziehungsberechtigten ihre Einwilligung für die Teilnahme der Minderjährigen an Abendveranstaltungen.

 

  • 9 Ehrungen

(1) Für besondere Verdienste um den Verein können besondere Vereinsorden verliehen werden. Das Weitere wird durch die Ehrenordnung als Anhang zur Satzung festgelegt.

(2) Die Ehrungen werden vom Vorstand in geeigneter Weise vollzogen. Der Vorstand kann Ehrungen mit Zustimmung der Mitgliederversammlung rückgängig machen, wenn sich der Geehrte eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. Das Weitere ist durch die Ehrenordnung festgelegt.

 

  • 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. a) der Vorstand
  2. b) die ordentliche Mitgliederversammlung

 

  • 11 Vorstand

(1) Der Vorstand i.S.v. § 26 BGB setzt sich zusammen aus:

  1. a) dem 1. Vorsitzenden (Präsident)
  2. b) dem 2. Vorsitzenden (Vizepräsident)
  3. c) dem Schriftführer
  4. d) dem Schatzmeister (Minister für Finanzen)
  5. e) dem Sitzungspräsidenten, soweit er nicht schon eines der Ämter von
  6. a) bis d) inne hat
  7. f) bis zu vier Beisitzern

(2) Die Vorstandsmitglieder zu a) bis e) vertreten den Verein allein; im Übrigen je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Sie sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§26 Abs. 2 BGB). Vereinsintern wird geregelt, dass der Vorstand soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung handelt. Intern geht das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EURO 5000,– die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

  • 12 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  2. b) Buchführung und Erstellung des Jahresberichts
  3. c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  4. d) Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

 

  • 13 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Wahl kann auf Antrag geheim erfolgen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

 (2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

  • 14 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmt.

(4) Zu den Funktionsträgersitzungen werden vom Vorstand die erforderlichen Personen eingeladen.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(6) Bezüglich Vorstandsbeschlüssen ist ein Protokoll zu führen, das der Sitzungsleiter und ein weiteres Vorstandsmitglied unterschreiben.

 

  • 15 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung, genannt Jahreshauptversammlung, findet jährlich in den ersten sechs Monaten des Jahres statt. Sie wird durch Veröffentlichung im Borkener Anzeiger bzw. schriftlich einberufen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Versammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zugeben. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

(3) Über Satzungsänderungen kann in der ordentlichen Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(4) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.

(5) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Versammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

(6) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

  • 16 Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über

  1. a) die Genehmigung der Jahresrechnung; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
  2. b) die Entlastung des Vorstands
  3. c) die Neuwahl des Vorstands
  4. cc) Neuwahlen der Vertreter von Schriftführer und Schatzmeister, die ohne Sitz und Stimme an den

           Vorstandsitzungen teilnehmen

  1. d) die Wahl der Kassenprüfer gem. § 18
  2. e) Satzungsänderungen
  3. f) die Festsetzung von Mitgliedsbeiträge und Umlagen
  4. g) Anträge des Vorstands und der Mitglieder ( § 15 Abs. 2, 3 ,§ 4 Abs. 2)
  5. h) die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands und gegen die Ablehnung eines

         Aufnahmeantrags

  1. i) die Auflösung des Vereins

 (2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten, aktiven Mitglieder erschienen sind. Bei Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von drei Vierteln der stimmberechtigten, aktiven Mitglieder erforderlich. Bleibt die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist – wiederum mit vierzehntägiger Einladungsfrist – eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass die nächste Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig sein wird.

(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten, findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(5) Wahlen können auf Antrag geheim erfolgen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(6) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

  • 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

  • 18 Wahl und Amtsdauer der Kassenprüfer

Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern; darüber hinaus zwei Ersatzprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl kann auf Antrag geheim erfolgen. Der Kassenbericht ist sachlich und wertungsfrei zu halten.

 

  • 19 Einsetzung von Ausschüssen

Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen.

 

  • 20 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert. Die Übermittlung von Daten erfolgt auf Anforderung an die Verbände und Vereine, denen der BCC angehört (das sind zur Zeit BDK, KVK, IKN).

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung, ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, auf Berichtigung seiner gespeicherten Daten (im Falle der Unrichtigkeit) Sperrung und Löschung seiner Daten.

(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien, Schaukasten, Vereinszeitung sowie elektronischen Medien zu.

(5) Die nähere Ausgestaltung des Datenschutzes des Vereins wird in einer Datenschutzordnung als Anhang der Satzung geregelt.

 

  • 21 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 16 beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stadt Borken zu, die es dann der katholischen Kirchengemeinde Borken zuzuwenden hat.

 

  • 22 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 08.12.2001 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald sie Satzung vom Amtsgericht Fritzlar bestätigt worden ist.

Änderungen bezüglich des Mitgliederstatus, beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 22.05.2006, wurden aktualisiert!

 

Die Anpassung an die Mustersatzung und die Aufnahme des Datenschutzes und der Persönlichkeitsrechte wurden auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 11.05.2019 beschlossen.

 

Borken, 11.05.2019

Florian Schrumpf (1. Vorsitzender), Maria Frank (2. Vorsitzende)


Datenschutzordnung des Borkener Carneval Club 1961 e.V.

– Anhang zur Vereinssatzung –

 

  • 1 Diese Datenschutzerklärung beinhaltet die „Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogener Daten bei der betroffenen Person“ gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
  • 2 Verantwortliche Stelle: der jeweils aktuelle rechtmäßige 1. Vorsitzende des Borkener Carneval Club 1961 e.V
  • 3 Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten auf:
  • Name
  • Adresse
  • Geburtsdatum
  • Geschlecht
  • Familienstand
  • Name des/der Erziehungsberechtigten
  • Bankverbindung
  • Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse
  • Beitrittsdatum

 

Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Nach Art. 6, Abs. 1, lit. b) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogene Daten rechtmäßig, wenn diese für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses – hier: Mitgliedschaft im Verein – erforderlich sind.

 

  • 4 Für weitere personenbezogene Daten und für solche, die in den Vereinspublikationen, Online- und Print-Medien veröffentlicht werden sollen, ist eine schriftlicher Einwilligungserklärung des Mitgliedes unter Beachtung des Art. 7 DSGVO notwendig. Dazu ist ein entsprechendes Formblatt des Vereins vom Mitglied zu unterschreiben. Die Entscheidung zur Erhebung weiterer personenbezogener Daten und deren Veröffentlichung trifft das Mitglied freiwillig. Das Einverständnis kann das Mitglied jederzeit ohne nachteilige Folgen mit Wirkung für die Zukunft in Textform gegenüber dem Vereinsvorstand widerrufen.
  • 5 Als Mitglied des Karneval-Verband Kurhessen e.V. (KVK) und des Bund Deutscher Karneval e.V. (BDK) ist der Verein verpflichtet, ggf. personenbezogene Daten seiner Mitglieder an die Verbände zu melden. Übermittelt werden dabei
  • Name
  • Geburtsdatum
  • Anschrift
  • Mitgliedsnummer
  • Beitrittsdatum
  • Ehrungsdaten
  • besondere Daten bezüglich der Vereinstätigkeit.

 

Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder, Funktionsträger) werden ggf. weitere Daten übermittelt:

  • Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse
  • Funktion im Verein

 

Der Verein erklärt ausdrücklich bei Abgabe einer Mitgliedermeldung an den übergeordneten Verband, dass die Daten ausschließlich für verbandsinterne Zwecke verwendet werden dürfen; eine Überlassung an Dritte ist untersagt bzw. bedarf der schriftlichen Einwilligung der Mitglieder des Vereins.

Die Übermittlung der Mitgliedermeldung erfolgt in einem datentechnisch verschlüsselten Verfahren.

 

  • 6 Beim Austritt aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederdatenverwaltung gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Sie werden gesperrt.
  • 7 Das Mitglied hat das Recht auf Auskunft des Vereins über seine gespeicherten Daten sowie auf deren Berichtigung und Löschung (sofern nicht Art. 6, Abs. 1, lit b) oder lit. f) DSGVO betroffen ist). Dieses bezieht sich auch auf eine Einschränkung der Datenverarbeitung oder einen Widerspruch gegen eine Datenübermittlung. Eine entsprechende Anfrage ist per Textform an den Vorstand zu stellen.
  • 8 Das Mitglied hat ein Beschwerderecht. Zuständig ist die Landesdatenschutzbehörde:

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Postfach 3163
65021 Wiesbaden

Telefon: (0611) 1408-0
Telefax: (0611) 1408-611

https://datenschutz.hessen.de/service/beschwerde

https://datenschutz.hessen.de

Die Datenschutzordnung tritt mit Zustimmung der Mitgliederversammlung des Borkener Carneval Club 1961 e.V. am 11.05.2019 in Kraft.